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Die Neufassung der Begutachtungsanleitung Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach §282 SGB V – Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0)

Aktuell schwirrt im Netz eine geleakte Version der neuen Begutachtungsanleitung Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualität herum. Diese Neufassung der MDS Richtlinien war vom GKV angekündigt worden. Nun ist sie vorab bekannt geworden.

Diese sogenannten MDS Richtlinien werden herangezogen, wenn eine Person eine geschlechtsangleichende Maßnahme, also eine GaOP, eine Adamsapfel Verkleinerung, eine Bartepilation oder Ähnliches beantragt.

Vorab: Nicht-binäre Menschen werden mal wieder völlig außer Acht gelassen. Das Dokument enthält nur einen Absatz, der sich auf nicht-binäre Menschen bezieht, die als nicht transsexuell definiert sind, d.h. sie hätten keinen Anspruch auf Rückerstattung durch die Krankenversicherungen.

Im Vorwort dieser geleakten Version ist Folgendes zu lesen:

Eine Überarbeitung und Aktualisierung der Begutachtungsanleitung (BGA) „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualität“ des MDS vom 19.05.2009 war aufgrund der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Geschlechtsinkongruenz und Genderdysphorie und nach Veröffentlichung der AWMFLeitlinie zu „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: S3-Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung“ im Oktober 2018 (S3-LL 2018) und aufgrund der aktuellen Sozialrechtsprechung notwendig geworden

Bereits dieser einleitende Beschreibungstext ist ganz ehrlich ein Witz, liebe GKV. Nachdem wir uns diese Neufassung durchgelesen haben, konnten wir bereits nach den ersten Sätzen mit absoluter Sicherheit sagen, dass die „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ hier völlig ausser Acht gelassen wurden! Mit evidenzbasierter Medizin und Gesundheitsversorgung, bzw. evidenzbasierten wissenschaftlichen Erkenntnissen, hat dieses Dokument absolut rein gar nichts zu tun.

Als nächstes heißt es noch im Vorwort dieser neuen Begutachtungsanleitung:

Die Besonderheiten bei der sozialmedizinischen Begutachtung geschlechtsangleichender Maßnahmen liegen vor allem darin, dass an einem dem Grunde nach biologisch gesunden Körper ein medizinischer Eingriff mit i.d.R. irreversiblen Folgen vorgenommen wird. Bei der Überarbeitung wurde daher auf Grundlage der für die Begutachtung weiterhin bindenden BSG-Rechtsprechung die Thematik „psychiatrische und psychotherapeutische Mittel“ zur Behandlung des krankheitswertigen Leidensdruckes bei Transsexualismus klarer herausgearbeitet. Da seitens des BSG keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Anwendung „psychiatrischer und pychotherapeutischer“ Mittel formuliert wurden, mussten Mindestanforderungen an Diagnostik und Behandlung des Leidensdrucks auch hinsichtlich eines zeitlichen Rahmens erarbeitet werden.

Mit anderen Worten: Die GKV, beziehungsweise der MDS Vorstand, der dieses Desaster beschlossen hat, setzt die Psychopathologisierung fleissig fort, intensiviert sie sogar noch immens und verschwendet keinen Gedanken daran, dass neueste, evidenzbasierte Wissenschaft, Forschung, Reviews und Studien eindeutig besagen, dass wir kein Psychisches Problem haben und diese Psyeudowissenschaften uns weder helfen können, noch dazu geeignet sind, eine Detransition zu verhindern.

Im nächsten Absatz wird dann ganz scheinheilig doch noch der wissenschaftlichen Evidenzlage Rechnung getragen, in dem sie zumindest erwähnt wurde. Herangezogen wurde sie in keinster Weise!

Auch in dieser Neufassung mit Stand vom 31. August 2020, wird immer noch von der Krankheit Transsexualismus (ICD-10, F64.0) gesprochen, statt auf die neue Version des Krankheitskatalogs der WHO einzugehen, wonach Transsexualität eben keine Psychische Krankheit mehr ist, sondern eine Störung des Geschlechtskörpers (HA60 Geschlechtsinkongruenz). Eine Neufassung, bzw. Anpassung an ICD-11 ist aber angekündigt, sobald diese tatsächlich Gültigkeit hat.

Weiter heißt es dann in der Einleitung dieses Dokuments:

Aufgrund der in der S3-Leitlinie aus 2018 zur Diagnostik und Behandlung von Genderdysphorie (S3-LL) dargestellten Evidenzlage wurden die aus den Behandlungsstandards von 1997 übernommenen Zeitregeln hinsichtlich Psychotherapie, Hormontherapie und Alltagserfahrungen in der aktualisierten Fassung der BGA modifiziert. Die aktuellen Behandlungsleitlinien und -empfehlungen (S3-Leitlinie 2018; Standards of Care, SoC 2012) betonen auf Basis der untersuchten Evidenzlage die Wichtigkeit und Notwendigkeit von psychotherapeutischer Begleitung und Alltagserfahrungen im Rahmen des gesamten Transitionsprozesses. Zu berücksichtigen ist, dass die in der S3-LL 2018 zusammengetragenen wissenschaftlichen Belege in qualitativer Hinsicht auf niedrigem Evidenzniveau beruhen (Kohortenstudien und vorwiegend Expertenkonsens).

Genau dieses niedrige Evidenzniveau, beziehungsweise die beinahe vollständig fehlende Evidenzlage der neuen S3 Leitlinien von 2018 hatten nicht nur wir, sondern alle anderen Verbände und Vereine ebenfalls kritisiert. Genauso wie auch die erneute Empfehlung von psychologischer Begleitung und Begutachtung, sowie des vermaledeiten Alltagstests.

Dass nun diese Neufassung der Begutachtungsanleitung für geschlechtsangleichende Maßnahmen, diese neuen MDS Richtlinien, genau diesen Alltagstest – der schon so oft kritisiert wurde und der ganz eindeutig völlig ungeeignet ist, um „das Leben in der gewünschten Geschlechterrolle“ zu erproben – wieder verlangen, bzw. immer noch verlangen und schlimmer noch, sogar intensivieren und speziell darauf beharren, ist ein Rückschritt sondergleichen!

In dem 50-seitigen Dokument heißt es weiter, dass Erstattungen für Operationen nur dann gewährt werden sollten, „wenn psychiatrische und psychotherapeutische Mittel“ die Geschlechtsdysphorie nicht lindern. Es fügt hinzu, dass „chirurgische Eingriffe an – aus Sicht der Krankenversicherung – einem gesunden Körper“ nur im Falle einer „besonders tiefen Form von Transsexualismus“ angeboten werden sollten.

Wir befürchten, dass diese neue Anleitung als De-facto-Standard für die Zusage von geschlechtsangleichenden Operationen verwendet wird, ohne jeglichen Spielraum mehr.

Im Rahmen seiner sozialen und medizinischen Anforderungen an die Behandlung sieht der Bericht vor, dass transsexuelle Personen mindestens 12 psychiatrische oder psychotherapeutische Sitzungen von jeweils 50 Minuten Dauer haben müssen. Außerdem schreibt vor, dass transsexuelle Personen mindestens 12 Monate lang „kontinuierliche Alltagserfahrung in der gewünschten Geschlechterrolle“ haben müssen. Er argumentiert, diese Voraussetzung solle „das Risiko des Bedauerns und der erneuten Übergänge minimieren“.

Er fordert außerdem eine „umfassende Diagnostik“, die „die Erfassung der psychosexuellen Entwicklung“ und „eine fachärztliche psychiatrische oder psychosomatische Untersuchung“ einschließt. Die neuen Richtlinien verlangen auch eine körperliche Untersuchung „mit einer urologischen oder gynäkologischen Untersuchung sowie endokrinologischen Befunden“. Sie besagt, dass alle bereits bestehenden psychischen Erkrankungen „ausgeschlossen oder angemessen behandelt und stabilisiert“ werden müssen, bevor eine Geschlechtsdysphorie diagnostiziert werden kann.

Weiter heißt es dann im Abschnitt 2.5.1 „Hintergrund zum Störungsbild“:

[…] Die Diagnose Transsexualismus nach ICD-10 beinhaltet den Wunsch, als Angehöriger des anderen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. […]

Auch hier zeigt sich einmal mehr, dass der GKV absolut rein gar nichts verstanden hat.

Auf Seite 30 steht dann Folgendes geschrieben:

[…] 5. Psychiatrische und psychotherapeutische Mittel zur Behandlung des Leidensdrucks waren nicht ausreichend? […]

Dieser kurze Satz, diese Frage zeigt, welchen Geistes Kind diese Menschen sind. Denn damit fordern sie in dieser Begutachtungsanleitung ja quasi eine Konversionstherapie!

Wir sind sehr gespannt, was da auf uns zu kommt und wie diese neuen MDS Richtlinien, die Begutachtungsanleitung Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach §282 SGB V – Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0) später umgesetzt werden.

Wir befürchten deutlich intensivere, psychiatrische Begutachtungen, deutlich strengere Auflagen und eine deutlich vermehrte Ablehnung von Maßnahmen, dadurch resultierend auch ein deutlich erhöhtes Beratungsaufkommen auf uns zu kommen. Wie sich das Ganze auf die Suizidrate auswirken wird, bleibt ebenfalls abzuwarten.

Hier zur Ansicht die geleakte Version dieser Begutachtungsanleitung:

https://www.vdge.org/wp-content/uploads/2020/11/20-08-31_BGA_Transsexualismus_MDS_GKV-SV.pdf

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