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Die Varianten der Geschlechtsentwicklung und der § 45b PStG zur Änderung des Geschlechtseintrags

Die Varianten der Geschlechtsentwicklung und der § 45b PStG zur Änderung des Geschlechtseintrags

Etwas über ein Jahr ist es jetzt her, dass das Bundesinnenministerium um Horst Seehofer die „Dritte Option“ als Paragraph § 45b in das PStG (Personenstandsgesetz) eingetragen hat. Diese Dritte Option „divers“ war ausdrücklich nur für attestierte intersexuelle Menschen anwendbar und transsexuelle Menschen sollten davon ausgeschlossen werden. Ärzten, die eine entsprechende Bescheinigung für transsexuelle Menschen ausstellten, drohte das Ministerium sogar mit Strafverfolgung.

Dieser diskriminierende und schikanierende Ausschluß von transsexuellen Menschen in diesem §45b des PStG gerät aber zum Glück immer mehr und mehr ins Wanken.

Im Dezember 2019 klagte eine transsexuelle Person auf das Recht, ihren Geschlechtseintrag anhand des §45b PStG in „divers“ ändern zu lassen und bekam in erstinstanzlicher Entscheidung vor dem Amtsgericht Münster am 16. Dezember 2019 Recht.

Ein, zum gleichen Zeitpunkt vom SPD geführten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beauftragtes Rechtsgutachten, kam zu einem ganz ähnlichen Ergebnis:

Sowohl das Amtsgericht Münster, als auch das beauftragte Rechtsgutachten, kommen beide zu dem Schluß, dass die Beschränkung der „Dritten Option“ im § 45 b PStG auf nur intergeschlechtliche Menschen verfassungswidrig sei und das Gesetz so gar nicht hätte beschlossen werden dürfen!

Daher müsse das Gesetz verfassungskonform angewendet werden und eine Änderung des Geburtseintrags auch für Personen möglich sein, die „nach medizinischen Erkenntnissen einem bestimmten biologischen Geschlecht zuzuordnen sind, jedoch subjektiv nicht entsprechend dieser medizinischen Zuordnung empfinden.“ Entscheidend für den Geschlechtseintrag sei allein die Geschlechtsidentität, weshalb das Gesetz nicht zwischen intergeschlechtlichen und transgeschlechtlichen Personen differenzieren dürfe.

Das Rechtsgutachten kam außerdem zu dem Ergebnis, dass der im Gesetz verwendete schwammige Begriff „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ nicht nur auf Intersexuelle zutreffe, sondern auch auf Transpersonen und nicht-binäre Personen.

Es ist schön zu sehen, wie dieses Gesetz ins Wanken gerät und es ist absehbar, dass wir transsexuelle Menschen sicherlich bald ebenfalls den $ 45b PStG nutzen dürfen.

Beinahe genau so schön ist es zu sehen, wie unsere Einstellung, die Änderung unseres Vereins Namens und unser Kampf gegen diese vermaledeiten trans* Begriffe und für die „Variante der Geschlechtsentwicklung“ nun sogar von einem offiziellen Rechtsgutachten bestätigt wurde!

Nun dürfen sich die Politiker, Parteien und Rechtsverdreher aber bitte nicht auf ihrem Hinterteil ausruhen, sondern müssen weiter denken, weiter handeln!

Gez.

Christin Löhner
1. Vorsitzende VDGE e.V.

 

 

Quelle zur Entscheidung und dem Gutachten:
Geschlechtseintrag „divers“: Seehofer-Verbot für Transmenschen verfassungswidrig? – queer.de

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